Statuten

Statuten Bushido Villach


Der Verein führt den Namen „BUSHIDO VILLACH“. Er hat seinen Sitz in Villach und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemein­de Villach und Umgebung.

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung der asiatischen Kampfkünste/Kampfsportarten sowie Training der Kampfkünste Karate, Taijiquan, Iaido, u.a. sowie Qigong im Sinne der Gesundheits- und Lebenspflege.

Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 1 und 2 angeführ­ten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

1) Als ideelle Mittel dienen:
a) Training, Wettkämpfe, Vorträge
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes

2) die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht wer­den durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Einnahmen von sportlichen sowie anderen Veranstaltungen
c) allfällige Zuwendungen wie Spenden, Vermächtnisse und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich insoweit voll an der Vereinsarbeit beteiligen, als sie bei der Hälfte der vom Vorstand nachweislich allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gebrachten Vereinsversammlungen, das sind alle Zusammenkünfte von Vereinsmit­gliedern, anwesend sind.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit nur durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdien­ste um den Verein ernannt werden.
  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstan­des durch die Generalversammlung.
  4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnah­me von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines  wirksam.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.
  2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 3-maliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist schriftlich die Berufung an die Generalversammlung zuläs-sig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu bean­spruchen. Das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversamml­ung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
  3. Teilnahme an Sportveranstaltungen und Meisterschaften sind nur im Einvernehmen mit dem Vorstand möglich.

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich inner­halb von 4 Monaten nach dem Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat unter Anführung des Grundes auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen General­versammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder der beiden Rechnungs­prüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordent1ichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mind. 6 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Gene­ralversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfol-gen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzu­reichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur im Rahmen der Tagesordnung gefaßt werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmebe­rechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigten beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung nach 30 Minuten im Sinne der Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erscheinenden beschlußfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussfassung- oder Wahlvorschlages. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Über Verlangen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben die im § 10 lit. c, f und g vorgesehenen Tätigkeiten im Rahmen einer geheimen und direkten Wahl einer Erledigung zugeführt zu werden.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertret­er. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der vom Obmann, Kassier und den Rechnungsprüfern erstatteten Rechenschafts- und Kontrollberichte und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitglieds­beiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tages­ordnung stehende Fragen.

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar

  • aus dem/der Obmann/Obfrau
  • dem/der Obmann/Obfrau–Stellvertreter/in
  • dem/der Kassier/Kassiererin.
  1. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bisherige Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  3. Der Vorstand wird von dem/der Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mind. die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmannes/ Obfrau den Ausschlag;
  6. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vor-sitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  7. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  9. Die Vorstandsmitglieder könnten jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  10. Ist eines der Mitglieder des Vorstandes an der Ausübung sei­ner Funktion verhindert oder nicht willens, seiner Funktion und der damit verbundenen Aufgaben statuten- und beschlussgemäß nachzu­kommen, hat unverzüglich der/die Stellvertreter(in) anlassgemäß für das verhinderte oder säumige Mitglied des Vorstandes tätig zu werden.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereins-organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonde­re folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
  1. Der/Die Obmann/Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär/in. Im/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines gegen­über Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsb­ereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Ver­einsorgan bedürfen.
  2. Der/Die Obmann/Obfrau–Stellvertreter/in hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der/Die Kassier/Kassiererin ist für die ordentliche Geldgebar­ung des Vereines verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem/der Ob­mann/Obfrau und von dem/der Obmann/Obfrau–Stellvertreter/in bei finanz­iellen Angelegenheiten auch von dem/der Kassier/Kassiererin zu unterfer­tigen.
  5. Der/Die Obmann/Obfrau hat auch Ablichtungen der von ihm/ihr und von dem/der Schriftführer/in unterzeichneten Protokolle über die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung an einzelne Vereinsmitglieder über deren schriftliches Verlangen nachweislich auszufolgen.
  6. Weiters hat der/die Obmann/Obfrau ein aktuelles Verzeichnis aller ordentlichen Vereinsmitglieder unter Anführung deren Adressen an einzelne Vereinsmitglieder über deren ausdrückliches schriftliches Verlangen, in dem als Grund die Einleitung von Kontaktgesprächen mit anderen Mitgliedern zum Zwecke der Stellung des im § 9 Abs. 2 statuierten Antrages, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, anzuführen ist, nachweislich auszufolgen. Datenschutzrechtliche Einwendungen gegen das in dieser Form schriftlich begründete Verlangen sind unzulässig.
  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmannes/Obfrau, der/die Obmann/Obfrau–Stellvertreter/in.

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die Überprüfung des Rechnungsbeschlusses. Sie haben der General­versammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §1 Abs. 8,9 und 10. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
  2. Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).
  5. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss darüber zu fassen, an wen dieses nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen ist in der Art zu verwenden, dass es einem Verein mit ähnlicher Zielsetzung oder einer caritativen Organisation übereignet wird.